Satzung des Vereins zur Pflege der vorschulischen und sportlichen Erziehung in Göttingen

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein zur Pflege der vorschulischen und sportlichen Erziehung in Göttingen". Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und soll beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Verein zur Pflege der vorschulischen und sportlichen Erziehung in Göttingen e. V.". Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar eines Jahres.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung einer vorschulischen Erziehung, in der der sportlichen Betätigung eine besondere Bedeutung zukommt, um dadurch die geistige, soziale und körperliche Entwicklung noch nicht schulpflichtiger Kinder altersgemäß zu unterstützen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein eine Kinderbetreuungseinrichtung betreibt, in der der sportlichen Betätigung von drei- bis sechsjährigen Kindern eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Die Aufnahme von drei Kindern unter 3 Jahren ist möglich. Die sportliche Betätigung hat ausschließlich spielerischen Charakter und ist nicht auf Leistung ausgerichtet. Sämtliche pädagogischen Angebote sind angelehnt an den niedersächsischen `Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Austritt des Kindes aus dem Kindergarten, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein und mit dem Tod des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Austritt des Kindes aus dem Kindergarten, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein und mit dem Tod des Mitglieds.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.

Voraussetzung hierfür ist ein wichtiger Grund. Ein solcher liegt insbesondere vor,

  1. wenn ein Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstößt,
  2. wenn durch sein Verhalten das Kindeswohl gefährdet wird,
  3. bei Beitragsrückständen aus dem Betreuungsvertragsverhältnis in Höhe von drei Monatszahlungen,
  4. wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehern und dem Mitglied, durch das Verhalten des Mitgliedes schwerwiegend gestört und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung in der Mitgliedererdsammlung zu gewähren.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Entscheidung der Kosten obliegt dem Dienstbesprechungszirkel bzw. Vorstand und besonderem Vertreter.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Beschlussfassung über die Aufnahme von Kindern in die Kinderbetreuungseinrichtung,
  • Beschlussfassung über Personalangelegenheiten.
Der Vorstand ist befugt, einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB für einzelne Geschäftsbereiche zu bestellen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem der beiden Vorstandsmitglieder einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Zustimmung beider Mitglieder. Bei Nichteinigung kann jedes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem der beiden Vorstandsmitglieder einberufen werden können. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Zustimmung beider Mitglieder. Bei Nichteinigung kann jedes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung einberufen.

§ 9 Organhaftung
Sämtliche Organmitglieder, ausführende Organe und durch die Satzung berufene Vertreter haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jede Familie eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts per schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung des besonderen Vertreters
  • Wahl eines Rechnungsprüfers
  • Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
  • die Aufnahme von Mitgliedern ohne Beitragsverpflichtung
  • Verpflichtungsgeschäfte für den Verein im Umfang von mehr als 3.000,00 Euro. Die Genehmigung kann für bestimmte Vorhaben auch in allgemeiner Form erteilt werden.
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder dem Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder eines Drittels der Mitglieder, die dieses schriftlich verlangt haben, ist eine Mitgliederversammlung binnen vier Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Dieser fertigt ein Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung an, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 11 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung wird dadurch gewährleistet, dass durch ein externes Steuerbüro regelmäßig eine Überprüfung durch das Finanzamt stattfindet. Sollte diese Überprüfung nicht mehr stattfinden, muss die Mitgliederversammlung ein Mitglied als internen Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit wählen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei einer Änderung des Vereinszwecks, durch die die Gemeinnützigkeit wegfällt, fällt das Vereinsvermögen an das Jugendamt der Stadt Göttingen, das es für Zwecke der vorschulischen Sportförderung verausgaben soll.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators.

Die vorstehende Satzung wurde im April 2021 in Göttingen von der Mitgliederversammlung beschlossen.